Allgemeine Verkaufs- und Montagebedingungen
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber unseren Kunden (im weiteren Besteller) sowohl wenn sie Verbraucher als auch wenn sie Unternehmern (sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB) sind. Soweit die Verkaufsbedingungen entweder nur für Verbraucher oder Unternehmern gelten, wird hierauf ausdrücklich hingewiesen und die betreffende konkrete Bezeichnung verwendet.
1.2 Verkaufsbedingungen des Bestellers wird soweit nicht anders schriftlich vereinbart widersprochen.
1.3 Gegenüber Unternehmern gelten diese Verkaufsbedingungen auch für alle zukünftigen Geschäfte mit diesem, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
2. Zustandekommen eines Vertrages
Diesseitige Angebote verstehen sich als freibleibende, d.h. nicht bindende Anträge auf Abschluss eines Vertrages. Sofern eine daraufgerichtete Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Der Vertrag kommt erst mit einer solchen Auftragsbestätigung zustande.
3. Preise und Zahlungen
3.1 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis für Material innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Montageleistungen sind soweit nicht anders vereinbart innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme zu zahlen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
3.2 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben gegenüber Unternehmern angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Waren und Leistungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss geliefert oder erfolgen sollen, vorbehalten. Für Verbraucher gilt, dass eine solche Anpassung nur für Waren oder Leistungen vorbehalten bleibt, die später als 4 Monate nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen.
4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Lieferzeit
Unsererseits genannte Lieferzeiten sind, soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, unverbindlich. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
6. Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch eines Unternehmers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Unternehmer, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf diesen über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
7.2 Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Vandalismus-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
7.3 Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Dritte ist unverzüglich über die wahren Eigentumsverhältnisse durch den Besteller aufzuklären.
7.4 Ein Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Unternehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser erfüllungshalber schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Unternehmer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
7.5 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns erfüllungshalber ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
7.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
8. Gewährleistungsrechte
In Abweichung zu den gesetzlichen Gewährleistungsregelungen folgende Bedingungen:
8.1 Mängelansprüche verjähren gegenüber Unternehmern in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Neuware. Im Falle der Lieferung von gebrauchten Waren an Unternehmer wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Gegenüber Verbraucher gilt die gesetzlichen Gewährleistungsfristen mit der Maßgabe, dass die Gewährleistungsfrist für gelieferte gebrauchte Ware auf ein Jahr beschränkt wird. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt.
8.2. Gewährleistungsrechte des Unternehmers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.3 Gegenüber Unternehmern behalten wir uns vor bei fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Der Anspruch auf Schadenersatz wird im Rahmen der Mängelgewährleistung ausgeschlossen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
8.6 Soweit nicht ausdrücklich erklärt, werden unsererseits keine Garantien abgegeben. Herstellergarantien stellen eine selbstständige vertragliche Vereinbarung des Bestellers mit dem Hersteller dar. Ein eigener Haftungs- oder Gewährleistungsanspruch gegenüber uns folgt hieraus nicht.
9. Allgemeiner Haftungsauschluss
9.1 Unsere Haftung wird, vorbehaltlich von Gewährleistungsansprüchen des Bestellers, ausgeschlossen.
9.2 Ausgenommen von dem Haftungsausschluss ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner ausgenommen von dem Haftungsausschluss ist die Haftung für sonstige Schäden, soweit auf einer zumindest grobfahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer solchen eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
10. Gerichtsstandsvereinbarung
Gegenüber Kaufleuten im Sinne des HGB gilt, dass Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz ist, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.